Sachenrecht Folge 4: Eigentum

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Martin Fries

Martin Fries

Күн бұрын

Пікірлер: 52
@julius1418
@julius1418 2 жыл бұрын
Ich möchte Ihnen auch einmal ganz herzlich für die große Mühe danken, die Sie sich mit all dem Lernmaterial geben, dass Sie kostenlos für uns alle zur Verfügung stellen. Ein ganz tolles Projekt!
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Gern geschehen, viel Freude beim Lernen!
@pokemartin9678
@pokemartin9678 2 жыл бұрын
Endlich habe ich Dank dieser Vorlesung auch den Unterschied Gesamthands- und Bruchteilseigentum verstanden, top!👍
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Das freut mich, weiter so!
@moneybunny4502
@moneybunny4502 3 жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre Videos. Sie kommen zudem sehr sympathisch rüber. :) Darf ich Sie mit ins Examen nehmen ?
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Ich glaube, ich bin als Hilfsmittel (noch) nicht zugelassen. :-)
@moneybunny4502
@moneybunny4502 3 жыл бұрын
@@jurapodcast so ein Käse :P
@_kc_k172
@_kc_k172 2 жыл бұрын
Super Videos. Danke das Sie sich die Mühe machen.
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Sehr gerne!
@user-ps4ug8mw7t
@user-ps4ug8mw7t Жыл бұрын
Tolles Video - herzlichen Dank!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Gerne!
@PinkerPalmenPapagei
@PinkerPalmenPapagei Жыл бұрын
Vielen Dank für die herausragende Vorlesungsreihe und vielen Dank auch fürs gendern!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Gern geschehen!
@DestinyGiveMeHope
@DestinyGiveMeHope 2 жыл бұрын
Zunächst vielen, vielen Dank für die tolle Veranstaltung und auch die große Breite an Medien in der sie verfügbar ist. Ich finde es toll, wenn Orte wie KZbin genutzt werden, um vielen Leuten Wissen zu präsentieren und Sie sind ein fantastischer Dozent! Was mich ehrlich gesagt aber stört, auch auf die Gefahr hin mich politisch unbeliebt zu machen, ist das viele gendern von rechtlichen Begriffen, insbesondere von Gesetzestexten. Ich finde es schon sehr, sehr schwer der Materie und den zum Teil verschachtelten Sätzen zu folgen und diese Verlängerung von Worten macht es für mich noch aufgedunsener und schwerer den Gedanken zu halten. Und wenn ich die Begriffe in der weiblichen Form höre, aber in der maskulinen Form im Gesetz lese und deshalb auch so im Gedächtnis habe, empfinde ich diese Divergenz sehr irritierend. Vielleicht geht es da anderen Leuten anders (oder aber auch genauso), aber es ist ja auch nur mein Feedback. Das soll auch keine politischen Absichten verfolgen, von wegen ein Geschlecht sei überlegen oder so ein Unsinn, sondern ich finde es wirklich einfach schlichtweg schwerer zu folgen. Unabhängig davon nochmal vielen Dank für die Veranstaltung!
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Ich verstehe Ihre Bedenken ggü. dem Gendern und nehme sie ernst. Ich selbst tue mich damit auch nicht leicht, vgl. das Video, das ich vor einem halben Jahr dazu aufgenommen habe, kzbin.info/www/bejne/kKmsp36bf9x_fJo. Für mich ist das Gendern eine Art temporärer sprachlicher Stolperstein. Ich hoffe selbst, dass ich das in absehbarer Zeit nicht mehr für nötig halten werde... ;-)
@ozeniathanasiadou1289
@ozeniathanasiadou1289 2 жыл бұрын
@@jurapodcast Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen. Ich empfinde die Gesetzes"umschreibungen", die sie vornehmen, als sehr wertschätzend.
@simakraus2904
@simakraus2904 Жыл бұрын
super Video!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Danke schön!
@SG-ms2cx
@SG-ms2cx 2 жыл бұрын
Vorab möchte ich Ihnen wirklich einmal danken. Sie bereichern mit ihren Videos meine Examensvorbereitung immens! Nun ein paar aufeinander aufbauende Verständnisfrage zu § 986: 1. Wie ist es bei einem Gefälligkeitsverhältnis, welches das "Ausleihen" (nicht vertraglich) eines zB Autos von der Nachbarin zum Gegenstand hat? So wie ich es verstehe, entsteht dann kein Recht zum Besitz, selbst wenn es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter handelt. 2. Nehmen wir an es entstünde kein Recht zum Besitz: Heißt das der "Leiher" ist vom Moment der Besitzergreifung an bösgläubig iSv § 990 I und haftet für Schäden am Auto nach EBV? 3. Wie sieht es aus, wenn der "Leiher" die Sache grob fahrlässig untergehen lässt und damit § 241 II verletzt. Kann ich bei einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter dann im Wege des Fremdbesitzerexzesses die Sperrwirkung nach § 993 I Hs. 2 beseitigen? Ich hoffe die beiden letzten Fragen sind nicht zu off-topic! Vielen lieben Dank!
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre weiterdenkenden Fragen! Was Sie da schildern, wäre ein wunderbarer Klausurfall. Wie so häufig zeigt sich, dass Gefälligkeiten in keine Schublade passen wollen, und wie immer man sich entscheidet, es kommt häufig zu teilweise unpassenden Ergebnissen. Konkret: EIne reine Gefälligkeit ist kein Vertrag und kann daher nach strenger Lehre auch kein Recht zum Besitz begründen. Dagegen spricht, dass die Eigentümerin der Sache auch bei einer Gefälligkeit mit der Nutzung durch den Besitzer einverstanden ist. Ich würde deswegen ein Recht zum Besitz bejahen und ein EBV verneinen, a.A. vertretbar. Eine Kommentierung ähnlicher Situationen finden Sie bei Spohnheimer in BeckOGK BGB § 986 Rn. 32 f.
@SG-ms2cx
@SG-ms2cx 2 жыл бұрын
Vielen Dank!
@julianlauenburg1113
@julianlauenburg1113 Жыл бұрын
Hallo, ich hätte eine Frage zur Aufteilung Ihrer Vorlesung. Handelt es sich ab Einheit 13/14 um Immobiarsachenrecht oder lässt sich da keine klare Trennlinie ziehen? Liebe Grüße und danke für Ihre Mühen, eine tolle Reihe !
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Ja, ganz genau!
@ggfvfhjvvbjb
@ggfvfhjvvbjb Ай бұрын
ich hab gelesen, dass § 1006 nicht für den fremdbesitz gilt und auch nicht wenn EIgenbesitz später zu Fremdbesitz umgewandelt wird und andere Einschränkungen. Ich verstehe dass nicht ganz. Ich hatte das so einfach verstanden, dass wenn jemand eine Sache besitzt, sein Eigentum vermutet wird...?
@jurapodcast
@jurapodcast Ай бұрын
Der Wortlaut ist da nicht so klar, da haben Sie Recht. Aber ich finde, man kann schon nachvollziehen, dass das Gesetz niemanden als Eigentümer vermuten möchte, der selbst nicht Eigentümer sein möchte, sondern jemand anderen als Eigentümer anerkennt (so ist der Fremdbesitz ja definiert...).
@janesa5097
@janesa5097 2 ай бұрын
Bei Minute 1:30:00 ist Ihnen ein Fehler unterlaufen. Das jeder über seinen Anteil separat verfügen kann ist gerade prägendes Element der Gesamthand (§2033(1)).
@jurapodcast
@jurapodcast 2 ай бұрын
Gut aufgepasst! :)
@Herr_Internet
@Herr_Internet 3 жыл бұрын
Vielen Dank für die Folge! Leider habe ich bzgl. Der Gesamthand und der Bruchteilsgemeinschaft etwas Verständnisprobleme. Vielleicht können Sie mir kurz weiterhelfen: Angenommen es existiert ein Vermögen bestehend aus einem Haus, Pkw, Wertpapiere und Uhren. Unter dem Blickwinkel einer Erbengemeinschaft bestehend aus A und B hätten sowohl A als auch B jeweils „voll“ Eigentum zur gesamten Hand an den Gegenständen Auto, PKW, Haus, Wertpapiere? Oder hat die Erbengemeinschaft als solches Eigentum an den Gegenständen? (Aber dazu müsste ja die Erbengemeinschaft ein Rechtssubjekt und damit rechtsfähig sein?!) Jedenfalls dürften den Miterben A und B ein Anteil iHv 50% an dem Nachlass als solches zur Verfügung stehen gem. § 2033 I 1 BGB, nur eben nicht an den einzelenen Gegenständen, da sie da Eigentümer zur gesamten Hand sind? Oder wer ist konkret Eigentümer der Einzelgegenstände? A und B als Eigentümer zur gesamten Hand oder die Erbengemeinschaft? Ich bin hierbei etwas verwirrt 😐 Unter dem Blickwinkel einer Miteigentümergemeinschaft hätten dann A und B an den Einzelgegenstände Haus, Wertpapiere, PKW, Uhren jeweils einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 oder? Habe ich es richtig verstanden? Liebe Grüße und allerbesten Dank!!
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Eine sehr schlaue Frage! Tatsächlich ist die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, sondern es handelt sich um eine Art besondere Verbindung der Erben. Eigentümer des Nachlasses sind die Erben "in gesamthänderischer Verbindung". Diese Verbindung verwehrt es einzelnen Erben, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Man kann die Miterben als Miteigentümer bezeichnen, dabei handelt es sich aber um ein Miteigentum "zur gesamten Hand" und nicht um das "Miteigentum nach Bruchteilen", das §§ 1008-1011 BGB regeln.
@Herr_Internet
@Herr_Internet 3 жыл бұрын
@@jurapodcast Super! :-) Vielen herzlichen Dank. Das hat nochmal das Verständnis geschult u. geschärft. Grüße
@jaquim6383
@jaquim6383 Жыл бұрын
Lieber Herr Fries, gibt es eine oder mehrere online HGB-Vorlesung(en) die Sie evtl empfehlen? mir fällt es schwer eine zu finden. LG! 😊
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Schauen Sie mal hier: kzbin.info/aero/PLzAezcvAgBo-zBDvQd9thVHYqhDi4AbQl
@janesa5097
@janesa5097 3 ай бұрын
Kann man Miteigentum (§1008) an irgendeiner Sache haben OHNE gleichzeitig auch Bruchteilsgemeinschafter (§741) zu sein?
@jurapodcast
@jurapodcast 2 ай бұрын
Nein.
@QQ-ms1oe
@QQ-ms1oe 3 жыл бұрын
Ist es aus Ihrer Sicht besser, die ganzen neu aufkommenden Vertragstypen (durch Digitalisierung etc.) irgendwie nach und nach unter die BGB Normen zu subsumieren oder würden Ihres Erachtens nach ausgelagerte Gesetze mehr Sinn ergeben (Zwecks Übersichtlichkeit etc.)?
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Ich würde definitiv alles in ein Gesetz, idealerweise in ein europäisches Zivilgesetzbuch hinein packen. Vielleicht sind wir in zehn Jahren so weit, dann gäbe es endlich wieder ein Gesetz aus einem Guss!
@QQ-ms1oe
@QQ-ms1oe 3 жыл бұрын
Danke, interessant Ihre Meinung dazu zu hören! 💪🏽
@claudiajandek4297
@claudiajandek4297 2 жыл бұрын
In welchem Verhältnis stehen die 987 ff. und 1004 Abs. 1 S.1? Also kann eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. 1004 ein schädigendes Ereignis i. S. d. 989 BGB darstellen? Herzlichen Dank.
@jurapodcast
@jurapodcast 2 жыл бұрын
Ja, das kann durchaus zusammenfallen!
@blauewassermelone
@blauewassermelone Жыл бұрын
Hallo Herr Fries, trotz mehrmaligen Anhörens der Stelle im Video, bleibt mir ein Satz leider unverständlich. Zu § 1006 BGB: "Trotz missverständlichem Wortlaut: Keine Vermutung gegenwärtigen Eigentums". Wenn ich etwas gegenwärtig in Besitz habe, kann man daraus also nicht schließen, dass ich gegenwärtig Eigentümer bin? Welchen Sinn hat dann der § 1006?
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre Frage! Der Satz zielt auf eine juristische Spitzfindigkeit, die ich in der Folgeauflage der Vorlesung wohl eher rauslasse, weil sie hier eher verwirrt, nämlich: Genau genommen vermutet § 1006 BGB nicht, dass der heutige Besitzer heute Eigentümer ist, sondern dass der heutige Besitzer seinerzeit beim Besitzerwerb Eigenbesitz erworben hat und damals Eigentümer war. Das legt natürlich den Schluss nahe, dass dieses Eigentum dann auch bis heute fortbesteht, das wiederum soll sich nach allgM nicht aus § 1006 BGB ergeben. Für eine ausführlichere Erläuterung siehe Raff in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2023, § 1006 Rn. 43-45.
@blauewassermelone
@blauewassermelone Жыл бұрын
@@jurapodcast vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden :)
@toeffelino
@toeffelino 3 жыл бұрын
Speist sich die Notwendigkeit der Güterzuordnung in anderen Formen - als durch "Eigentum" iSd. § 903 BGB - auch aus Art. 14 GG? Ich denke dabei an z.B. das Recht an einer Kapitalgesellschaft oder an verschiedene Immaterialgüterrechte. Der Gesellschafter wird umgangssprachlich dort auch häufig als Eigentümer bezeichnet, wäre aber terminologisch doch falsch, da Eigentümerin an allen Gegenständen des Unternehmens des juristische Person selbst ist und nicht ihr Gesellschafter. Gleichzeitig hat aber das Mitgliedschafts(Recht) an der juristischen Person irgendwie doch Parallelen zum Eigentum, oder nicht? Stichwort Nutzungs- und Ausschlussbefugnis.
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Ja, ganz klar, der Eigentumsbegriff aus Art. 14 GG ist weiter als derjenige aus Par. 903 BGB. Das kann man an den von Ihnen zitierten Beispielen gut erkennen.
@toeffelino
@toeffelino 3 жыл бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank für die Antwort!
@base_2582
@base_2582 3 жыл бұрын
44:07 könnte man die §§ 741 und §§ 1008 als Innen- und Außenverhältnis wie im Gesellschaftsrecht beschreiben?
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Nein, denn die §§ 1008 ff. BGB sind tatsächlich Spezialregeln für den Unterfall Miteigentum. Aber ich verstehe, wie man darauf kommen kann... :)
@friedrichc.savigny8458
@friedrichc.savigny8458 3 жыл бұрын
Ist für die nächsten Jahre auch eine Veranstaltung zum Handelsrecht geplant?
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Tatsächlich möchte ich mich in nächster Zeit vor allem auf meine Kernbereiche (BGB, ZPO, Methodik inkl. Digitalisierung) konzentrieren und lieber diese Inhalte regelmäßig updaten, als noch neue Rechtsgebiete zu erobern. Aber schauen Sie mal hier, da finden Sie einen Podcast zum Handelsrecht: horst-eidenmueller.de/?podcast_handelsr.
@friedrichc.savigny8458
@friedrichc.savigny8458 3 жыл бұрын
@@jurapodcast vielen Dank für die Empfehlung! Alles klar, aber Sie haben ja auch so schon Lehrveranstaltungen in einer erstaunlichen Breite und können nicht das ganze Zivilrecht machen :)
@nathaliebagandi2030
@nathaliebagandi2030 Жыл бұрын
Kann man die Vermieterin in dem Beispiel mit dem Wasserschaden nicht als Zustandsstörerin einordnen? Sie ist schließlich Eigentümerin der Wohnung...
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Der BGH sieht die Eigentümerin nicht als Zustandsstörerin, wenn das Gebäude in tadellosem Zustand war, siehe oj.is/2318582 unter Rn. 18.
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