Mal ein fiktives Fallbeispiel: ich bin Ladendetektiv. Ich sehe einen Dieb und renne hinterher, um das Diebesgut wiederholen. Allerdings erwische ich ihn nicht mehr. Allerdings sehe ich ihn einige Tage oder Wochen später in der Nähe des Geschäftes rumlaufen. Dürfte ich den Dieb dann noch immer nach §229 BGB festhalten? Vielen Dank für eine Antwort
@AkademiefuersicherheitDe Жыл бұрын
Wenn der Dieb unbekannt ist und weiterhin ein einklagbarer (beweisbarer) Anspruch besteht und auch die weiteren Voraussetzungen des § 229 BGB vorliegen, ja.
@bobderkaumeister5648 Жыл бұрын
@@AkademiefuersicherheitDe Vielen Dank
@saidkoln24003 жыл бұрын
Super Video, danke für die Infos..
@AkademiefuersicherheitDe3 жыл бұрын
Sehr gerne. Wenn Sie selbst auch Fragen haben, bitte melden. :-)
@wasimrihawi2721 Жыл бұрын
Tolle Video macht leichter zu verstehen. Also ich müss vertraglich gebunden um ihn Fest zu halten.
@AkademiefuersicherheitDe Жыл бұрын
Nein, es muss "nur" ein einklagbarer Anspruch vorliegen.
@gst27112 жыл бұрын
GENAU ERKLÄRT
@AkademiefuersicherheitDe2 жыл бұрын
Vielen Dank.
@diestimmefuerdeinprojekt Жыл бұрын
Das ist leider immer nur so halb erklärt. Man darf einen Ladendieb nach Paragraph 229 BGB nicht festnehmen. Ja, richtig. Aber hier sollte zumindest am Rande erwähnt werden, dass dann eine vorläufige Festnahme nach Paragraph 127 StPO zulässig ist, damit die Leute nicht denken, dass sie ÜBERHAUPT NICHT festnehmen dürfen.
@AkademiefuersicherheitDe Жыл бұрын
Es kommt "immer" auf das Thema an. Hier geht es um § 229 BGB und Zivilrecht, da würde es verwirren, wenn die StPO ins Spiel kommt. Zur vorläufigen Festnahme gibt es ein eigenes Video.
@markoswelt918 Жыл бұрын
Ich hätte mal eine etwas ausgefallenere Frage. Da ich sehe das sie sehr viel Ahnung haben denke ich sind sie der richtige der mir diese beantworten kann. Bezogen auf das Jedermanns Festnahmerecht. Wenn die Person eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstellt und zusätzlich der Flucht/Entzug der Polizeibehörde ist, ist es mir dann gestattet Handschellen zu verwenden? Wäre meines Wissens nach ja das mildeste Mittel um die Person in dem Sinne nicht zu verletzen und das er niemandem etwas antun kann. Natürlich nur bis zum eintreffen der Polizei. Und als zusätzliche Frage, spielt es in dem Fall dann eine Rolle ob ich die Person kenne oder nicht, wenn in dem Fall eine Gefährdung der Öffentlichkeit/Allgemeinheit oder Straßenverkehr besteht? Ich bedanke mich schonmal im Vorraus für eine Antwort. Freundliche Grüße Marko 👋🏻
@jorgzitzmann6287 Жыл бұрын
Zunächst muss für § 127 StPO eine „frische“ Straftat vorliegen, sonst ist keine vorläufige Festnahme möglich. Eine (abstrakte) Gefahr reicht nicht aus. Liegt eine Straftat vor und es gibt kein geringeres Mittel, können Handschellen im Einzelfall zulässig sein.
@markoswelt918 Жыл бұрын
@@jorgzitzmann6287 Ich danke für die Schnelle Antwort. Hätten Sie ein Beispiel für ein geringeres Mittel was dem Täter nicht schadet, trotzdessen das er sich wiedersetzt/wehrt?
@jorgzitzmann6287 Жыл бұрын
@@markoswelt918 Kommt immer auf die Einzelumstände an. Bei sehr aggressiven Personen könnte im Einzelfall auch Einsperren eine Möglichkeit sein. Nach Möglichkeit sollte als Zeuge immer ein Kollege zugezogen werden.