Sicherungsübereignung

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6 Minuten Jura

6 Minuten Jura

Күн бұрын

Пікірлер: 4
@KrystsinaLapshak
@KrystsinaLapshak 3 ай бұрын
Tolle Playlist ! Ich hoffe es kommen noch Videos zur Hypothek und Grundschuld ! :D
@6MinutenJura
@6MinutenJura 3 ай бұрын
Vielen Dank für das Lob! Und klar, es kommen Filme zur Hypothek und Grundschuld. Gleich nach unserer kurzen Sommerpause gehts weiter. Herzliche Grüße aus Bayreuth!
@jr.mila_243
@jr.mila_243 Ай бұрын
Tolles Video! Wie schaut die Situation aus, wenn ein Sicherungsgeber und ein Sicherungsnehmer eine Sicherungsabrede vereinbart haben, der Siccherungsgeber aber seine Waren nun vollständig an eine andere Person verkauft und übereignet hat und der Sicherungsnehmer sich aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten (selbst als Bank) zu einer Bank geht und NUN als SicherungsGEBER die Waren verspricht, die schon an jemanden verkauft und übereignet wurden?
@6MinutenJura
@6MinutenJura Ай бұрын
Vielen Dank für Ihre ausgezeichnete Frage! Für ihre Beantwortung kommt es sehr auf die Details des Sachverhalts an. Im Mittelpunkt dürfte in der Tat die Frage stehen, ob die zweite Bank (Z-Bank) von dem ursprünglichen Sicherungsnehmer (B-Bank) wirksam Eigentum erwerben konnte, wenn der ursprüngliche Sicherungsgeber (H) die Sache bereits an einen Kunden (K) veräußert hatte. Die Beantwortung der Frage hängt dabei elementar von der Reihenfolge der Vorgänge ab. Ferner ist entscheidend, ob K seinerseits von H (gutgläubig) Eigentum erwerben hatte, wofür jedenfalls die Übergabe der Sache erforderlich gewesen wäre (§§ 929 S. 1, 932 BGB). Andernfalls stünde ein Erwerb des Anwartschaftsrechts durch K vom Berechtigten H in Frage (§ 140 BGB oder Auslegung). Dies wiederum beeinflusst die Ausgangsfrage dahingehend, ob die B-Bank als Eigentümerin berechtigt verfügen konnte oder ob es auf einen gutgläubigen Erwerb der Z-Bank (§ 934 BGB) ankommt. Diese Art von komplizierten Mehrpersonenverhältnissen ist regelmäßig Gegenstand von juristischen Prüfungen aller Art. Sehr bekannt ist etwa der Fräsmaschinenfall des BGH (BGHZ 50, 45 ff.), dessen Lektüre in jedem Fall lohnenswert ist! Viele Grüße aus Bayreuth!
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