Die alte Begründung, warum die C.I.C. bei arglistiger Täuschung des Verkäufers neben den Gewährleistungsrechten anwendbar war, war, dass die Regeln über die Verjährung der Nacherfüllung und der Fristsetzung nicht umgangen werden. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte richtete sich nach § 438 III BGB und betrug damit auch 3 Jahre und die Nacherfüllung war nach § 440 BGB unzumutbar. Nach dem neuen § 475 d II 2 BGB ist § 440 aber beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anwendbar. Hält damit die Begründung für das Konkurrenzverhältnis von § 437 BGB zu C.I.C. bei der arglistigen Täuschung des Verkäufers noch?
@juradelight2 жыл бұрын
Nein, an der Konkurrenzdiskussion cic zu § 437 hat sich wenig geändert. Beim VGK verdrängt zwar § 475d die §§ 323 II, 440 und 281 II. Die Zulassung der cic würde bei fahrlässiger cic aber § 475d unterlaufen. Auch die weiteren Kollisionspunkte (§§ 438, 442) greifen immer noch. Deshalb sollte auch die Arglist cic weiterhin anwendbar bleiben, obwohl ein Rückgriff auf § 440 ausgeschlossen ist. Die Arglist kann auch in § 475d I Nr. 3 berücksichtigt werden. Damit hat sich die Argumentation nur etwas verlagert…