Vielen Dank für diesen wundervollen Folgen! Der Inhalt an sich ist schon super übersichtlich dargestellt und ich liebe die Intros und Outros!
@ag-leiterdr.eickererklartd21842 ай бұрын
@@Chris_DoubleV Danke für die Blumen! Ihnen viel Erfolg bei der weiteren Ausbildung!
@azmanaleman-tv5qx3 ай бұрын
Erstmal vielen Dank für den tollen Podcast! Was ich noch nicht ganz verstehe: Wenn das Prozessgericht beispielsweise eindeutig eine Strafbarkeit, zum Beispiel wegen Beleidigung, übersieht, diese aber durch die Tatsachenfeststellungen gedeckt ist, prüfe ich dann die Strafbarkeit wegen Beleidigung auch dann im Gutachten, wenn das Gericht diese mit keiner Silbe erwähnt hat? Im video sagen Sie ja dass wenn der angeklagte wegen eines Delikts verurteilt wurde ich nachprüfen soll ob das rechtlich haltbar ist. Was wenn der Angelklagte zb wegen der Beleidigung gar nicht verurteilt wurde ?
@ag-leiterdr.eickererklartd21843 ай бұрын
@@azmanaleman-tv5qx In diesem Fall prüfen Sie die Beleidigung mit. Diese Fallgestaltung würde in der Klausur aber wohl nur auftauchen, wenn Sie die Revision aus Sicht der Staatsanwaltschaft prüfen.
@azmanaleman-tv5qx3 ай бұрын
@@ag-leiterdr.eickererklartd2184 Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! Ich hätte noch eine letzte Frage und bedanke mich bereits im Voraus für die Beantwortung. Wie detailliert prüfe ich im Rahmen der Sachrüge, insbesondere beim Punkt der sachlich-rechtlichen Fehler, die Strafbarkeit? In der Arbeitsgemeinschaft habe ich gelernt, dass man im Gutachtenstil sorgfältig jede Norm prüfen soll, aufgrund derer der Angeklagte verurteilt wurde, sowie mögliche weitere Strafbarkeiten, die das Ausgangsgericht eventuell übersehen hat. In manchen Skripten lese ich hingegen Formulierungen, die sinngemäß besagen: "Die Prüfung des Totschlags erfolgte durch das Prozessgericht ohne jegliche sachliche Fehler." Hier wird weder im Gutachten- noch im Urteilsstil gearbeitet, sondern lediglich festgestellt, dass keine Fehler hinsichtlich einer bestimmten Norm ersichtlich sind. Dieser Widerspruch zwischen AG und dem Skript verwirrt mich etwas.
@ag-leiterdr.eickererklartd21843 ай бұрын
@@azmanaleman-tv5qx Die Sache ist im Grunde relativ einfach: Die Aussage "Die Prüfung des Totschlags erfolgte ... ohne jegliche sachliche Fehler" ist m.E. durchaus im Urteilsstil gefasst. Sie ist in dieser Kürze dann der Klausur angemessen, wenn bei diesem Delikt (hier der Totschlag) überhaupt kein Problem angelegt, wenn es also nicht den allergeringsten Anlass gibt, dass die durch das Tatgericht vorgenommene Prüfung des Totschlages falsch sein könnte. Das Problem, das Sie hier ansprechen, ist ein konkreter Ausdruck der oft durch Korrektoren beanstandeten "Schwerpunktsetzung": Da Sie für die Klausur nur 5 Stunden haben und diese meistens knapp bemessen sind, müssen Sie (sofern Sie ein Gutachten schreiben müssen) hier und da Abkürzungen nehmen, um mit der Klausur überhaupt fertig zu werden. Eine klassische Art der Abkürzung (auch im Gutachten!) ist der Ultra-Urteilsstil (wie im obigen Beispiel). Seien Sie unbesorgt: Ein Korrektor, der halbwegs normal gepolt ist, will nicht seitenweise Ausführungen über unproblematische Punkte lesen.
@azmanaleman-tv5qx3 ай бұрын
@@ag-leiterdr.eickererklartd2184 vielen lieben dank für die ausführliche Antwort und Ihnen altruistischen Einsatz 🙏
@ag-leiterdr.eickererklartd21843 ай бұрын
@@azmanaleman-tv5qx Viel Erfolg noch bei der weiteren Ausbildung!
@dermedicus24593 жыл бұрын
Vielen Dank für den Podcast! Eine Frage hierzu: Muss nach der sachlich-rechtlichen Prüfung das Beruhen auch noch einmal gesondert festgetellt werden oder gilt das als angenommen wenn man einen Subsumtionsfehler etc. festgestellt hat? Danke vorab!
@ag-leiterdr.eickererklartd21843 жыл бұрын
Bei sachlich-rechtlichen Mängeln ergibt sich das Beruhen grundsätzlich aus dem Urteil (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 337 StPO, Rn. 40; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., 2019, StPO § 337 Rn. 136). Von Kausalität kann damit grundsätzlich ausgegangen werden. Denkbar ist in solchen Fällen aber, dass das Revisionsgericht - falls es die Fallgestaltung ausnahmsweise hergibt - nach § 354 I oder Ia StPO eine eigene Sachentscheidung trifft und auf diese Weise sich im Vergleich zur angegriffenen Entscheidung nichts oder nur wenig ändert. Dies ist aber streng genommen keine Frage des Beruhens i.S.d. § 337 StPO und davon abgesehen auch eher die Ausnahme.