17 III gilt hier nicht ggü. dem geschädigten Fußgänger, weil dieser nicht aus StVG haftet. Völlig korrekt hat der Kollege daher 17 III nicht erwähnt. hope that helps
@raikmulowiskij530211 ай бұрын
denke auch, dass § 17 III 1 StVG nicht einschlägig sein dürfte, da ausweislich Abs. 1 eine Schadensverursachung "durch mehrere Kraftfahrzeuge" Voraussetzung ist.