Liebe Kollegen, eine Teilnehmerin hat mich heute gefragt, wie man die im Ratgebervideo erwähnte sog. Beschäftigungspflichtquote korrekt berechnet. Die gute Nachricht lautet: Das ist ganz einfach. Und: Die Frage ist in der Tat wichtig, denn Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat sollten die diesbezüglichen Berechnungen des Arbeitgebers jederzeit kontrollieren können. So viel vorweg: Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) pro Monat im Unternehmen verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX). Die Berechnung der Mindestquote bestimmt sich nach § 157 SGB IX. Hiernach ergibt sich die Anzahl der mit „Behinderten“ zu besetzenden Arbeitsplätze aus der Formel: *Arbeitsplätze (soweit anzurechnen, vgl. § 156 SGB IX) „mal“ Pflichtanzahl (§ 154 SGB IX) „geteilt durch“ 100 = Anzahl der Pflichtarbeitsplätze.* Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden (Ausnahme: § 157 Absatz 2 SGB IX, vgl. außerdem § 154 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Wichtig ist noch: Bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Und: Etwaige „Rechenfehler“ des Arbeitgebers sollten ebenso wie eine Nichteinhaltung der Beschäftigungspflichtquote aus sonstigen Gründen stets ausdrücklich von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber gerügt werden. Denn es handelt sich dabei um kein „Kavalierdelikt“. Es freut sich über Ihr Interesse Rechtsanwalt Niklas Pastille aus Berlin
@Berishah Жыл бұрын
Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zur (betriebs-)ärztlichen Untersuchung einbestellt wird, ist dies auch eine Angelegenheit bei der vorab die SBV gehört werden muss?
@BetriebsratVideo Жыл бұрын
Nein, wenn die betriebsärztliche Untersuchung unterschiedslos schwerbehinderte und Beschäftigte ohne Behinderung betrifft. Ja, wenn die Untersuchung vom Arbeitgeber gegenüber einem Schwerbehinderten in einem Einzelfall angeordnet wird. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@Berishah Жыл бұрын
@@BetriebsratVideo Die SBV meines Unternehmens ist der Meinung, dass im Einzelfall der Personalrat informiert und angehört werden müsse, nicht aber die SBV. Diese sei erst einzubeziehen, wenn aus der ärztlichen Einbestellungen Maßnahmen resultieren würden. Hier hat man eine andere Rechtsauffassung.
@BetriebsratVideo Жыл бұрын
Das sehe ich anders. Fragen Sie gern die SBV, worauf sie ihre Rechtsauffassung stützt...! Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@Berishah Жыл бұрын
gefragt habe ich, schlauer geworden bin ich nicht. ich wurde auf Gesetz und Rechtsprechung verwiesen. kann ich Sie in meinem Fall für eine Einschätzung anschreiben?
@BetriebsratVideo Жыл бұрын
Her damit :-) niklas.pastille@t-online.de Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator