Sehr geehrter Herr Professor Fervers, wieder einmal eine sehr gelungene Folge! Bei Minute 49:10 erwähnen Sie, dass die Abtretung einer nicht bestehenden Forderung beim echten Factoring einen Sachmangel bei einem Rechtskauf darstellen würde. Der BGH sieht dies jedoch als einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB an (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2023 - VIII ZR 307/20 - dort Leitsatz 1.).
@Jura-VorlesungenАй бұрын
Das ist richtig (diese Entscheidung werde ich übrigens auch in einem kommenden Crashkurs besprechen). Es ging mir aber in dieser Folge nicht um die umstrittene Abgrenzung zwischen Nichterfüllung und Rechtsmangel bei der Abtretung, sondern nur darum zu zeigen, wer bei den verschiedenen Formen des Factorings das Veritätsrisiko tragen soll. Herzliche Grüße!!
@lexspecialis1207Ай бұрын
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich wollte Sie bei bestem Willen nicht auf diesen kleinen Zwischeneinschub festnageln, sondern vielmehr eine kleine Ergänzung machen. Wird der von Ihnen angesprochene Crashkurs auch auf KZbin hochgeladen und das am besten noch vor Mitte Oktober dieses Jahres (Examenstermin)? Es wäre wahrlich ein Segen.
@Jura-VorlesungenАй бұрын
@@lexspecialis1207 Wenn mit der Aufzeichnung alles glatt geht, dann wird das so sein 👍
@lexspecialis1207Ай бұрын
@@Jura-Vorlesungen Das sind mega Nachrichten. Ich freue mich darauf!
@jonas5937Күн бұрын
Wie kommt man bei der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt mit der Sicherungsglobalzession eigentlich zu der Bezeichnung "Vertragsbruchstheorie"? Wenn die Verfügungsbefugnis bei verlängertem Eigentumsvorbehalt unter der Bedingung steht, dass der Vorbehaltsverkäufer eine ordnungsgemäße Kompensation bekommt und diese bei vorheriger Sicherungsglobalzession nach dem Prioritätsprinzip durch den Zessionar vereitelt wird, dann tritt die Bedingung der Kompensation doch nicht ein, sodass der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum zunächst nicht verliert, sofern wegen der Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts auch kein gutgläubiger Erwerb stattfindet. Worin genau liegt dann aber der Vertragsbruch? Welche Leistungspflicht hat der Vorbehaltsverkäufer verletzt? Die Nichtherbeiführung des Bedingungseintritts durch vorherige Globalzession?
@Jonas-ub6fm5 ай бұрын
Hallo Herr Fervers, ich habe noch zwei Fragen zum verlängerten Eigentumsvorbehalt: 1. Der Vorbehaltskäufer (VK) tritt ja die Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden (K) antizipiert an den Vorbehaltsverkäufer (VV) ab. Wie verhindert man jetzt, dass VV zwei vollwertige Zahlungsansprüche hat, einmal gegen VK und wegen der Abtretung zusätzlich gegen K? Die Abtretung findet doch unabhängig vom Eintritt des Sicherungsfalls statt, oder? 2. Der Kaufpreis, den VV von K fordern kann, wird idR doch höher sein, als der Kaufpreis zwischen VV und VK? Hat der VK dann einen Anspruch gegen VV auf Herausgabe des Gewinns? Vielen Dank für das Hochladen Ihrer didaktisch wirklich hervorragenden Vorlesungen und viele Grüße :)
@Jura-Vorlesungen5 ай бұрын
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Es ist so, dass die Abtretung der Ansprüche von VK gegen seinen Kunden (wie K) nur eine Sicherungsabtretung ist. VV darf die Ansprüche deshalb nur bei Eintritt des Sicherungsfalls geltend machen; und das Einziehungsrecht verbleibt ja sogar bei VK. Richtig ist natürlich, dass es bei einer solchen Vorausabtretung zu einer Übersicherung kommen kann. Hier sind dann aber die allgemeinen Grundsätze zur Übersicherung anwendbar, die der BGH in seiner Grundsatzentscheidung herausgearbeitet hat (BGH 27.11.1997 - GSZ 1 u. 2/97); die Entscheidung habe ich ausführlich im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung besprochen. Herzliche Grüße!!
@Jonas-ub6fm5 ай бұрын
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Verweis! Dann besteht, wenn keine Übersicherung vorliegt, kein Freigabeanspruch des VK gegen VV, richtig? (Z.B. wenn die Forderung VV-VK iHv 10.000€ durch die nachträglich entstandene und antizipiert abgetretene Forderung VK-K iHv 10.500€ gesichert wird) Ich würde mir das damit begründen, dass es für den VV ein Risiko darstellt, seine Vorleistung mit einer noch nicht bestimmten Forderung gegen K abzusichern, weil diese ja auch niedriger ausfallen kann. Schönen Abend noch!
@iudexcalculat5 ай бұрын
Vielen Dank für das Hochladen! Im Fall der Vertragsbruchtheorie: Was wäre die Rechtsfolge? Wäre die Globalzession vollständig nichtig, oder könnte man gemäß 139 BGB eine Teilnichtigkeit dahingehend annehmen, dass solche Forderungen, die im Rahmen einer Sicherungsübereignung abgetreten werden, nicht von der Globalzession erfasst sind? Man könnte die Wirkung der dinglichen Teilverzichtsklausel dadurch ja nachbilden. Es wäre jedenfalls interessengerecht.
@Jura-Vorlesungen5 ай бұрын
Das kann man durchaus so sehen. Allerdings ist der BGH da restriktiv und geht gemäß 138 Abs. 1 BGB von der Gesamtnichtigkeit der Zession aus (deshalb ja auch die Notwendigkeit der dinglichen Teilverzichtsklausel). Natürlich entsteht hierdurch ein großer Unterschied zur Rechtslage bei der Sicherungsübereignung. Dort werden Freigabeklauseln ja einfach rein gelesen und sie sind lediglich schuldrechtlicher Natur. Rechtfertigen lässt sich die Vertragsbruchtheorie daher nur mit der vorsätzlichen Benachteiligung des Vorbehaltskäufers durch den Zessionar der Globalzession. Herzliche Grüße!
@frederickb23865 ай бұрын
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, wäre es möglich, dass Sie auch für diese Vorlesung das Skript zur Verfügung stellen können? Vielen Dank für Ihre Mühe! Beste Grüße
@Jura-Vorlesungen5 ай бұрын
Jawoll, Sie finden einen Downloadlink in der Beschreibung der Playlist! Herzliche Grüße!!