Sie sind einfach klasse. Ich hab Ihre Vorlesungen hier auf KZbin aus Zufall entdeckt, weil ich zu meiner regulären Vorlesung noch mehr wissen wollte und mein Wissen vertiefen wollte. Sie bringen das Wissen sehr gut rüber, ihre Folien sind anschaulich vielen Dank dafür. Viele Dozenten können den Stoff nicht richtig rüberbringen, aber Sie schaffen das auf eine geniale Art., sodass man sich alles gut vorstellen kann und merken.
@jurapodcast3 жыл бұрын
Herzlichen Dank! Es freut mich, dass Ihnen die Podcasts etwas bringen! Weiter viel Erfolg beim Studieren!
@headhad21013 жыл бұрын
Bei 1:22:10 musste ich (wie auch beim Thema "Lastenfreien Erwerb") unweigerlich an den prominenten "Fräsmaschinenfall" denken - wenngleich hier das Anwartschaftsrecht meiner Erinnerung nach auch eine wesentliche Rolle spielte und dies mit Blick auf die kommende Folge vielleicht verfrüht sein könnte. Bei 1:01:20 sei übrigens der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeugbrief natürlich niemals tatsächlich im Handschuhfach aufbewahrt werden sollte ;-) Außerdem: Overtime sehr gerne gesehen. Vielen Dank für Ihre Mühen!
@jurapodcast3 жыл бұрын
Herzlichen Dank! Und ja, im Fräsmaschinen-Fall geht es auch um das Anwartschaftsrecht, deswegen kommt der Fall erst nächste Woche dran! :)
@vanessavida59178 ай бұрын
Ich bin so dankbar für Ihre Videos! Eine Frage hätte ich aber noch... ich habe nicht ganz nachvollziehen können (im letzten Video), wieso §985 nicht abtretbar ist... könnten Sie mir das erklären?
@jurapodcast8 ай бұрын
§ 985 BGB ist mit dem Eigentum untrennbar verbunden. Wenn eine bisherige Nicht-Eigentümerin diesen Anspruch erhalten soll, muss die bisherige Eigentümerin ihr also den Gegenstand übereignen, das ist der einzige Weg.
@maramb.73410 ай бұрын
Sehr geehrter Herr Dr. Fries, danke für Ihre tolle Videoreihe! Eine Verständnisfrage habe ich zur Abgrenzung von Verfügungsbefugnis und gutgl. Erwerb. Öfter findet sich in Übersichten beim Erwerb vom Nichtberechtigten der Prüfungspunkt "Verfügungsbefugnis (§ 185 BGB) oder gutgl. Erwerb nach §§ 932 ff BGB. Haben Sie eventuell eine Art "Formel" für die Herangehensweise, wann die Verfügungsbefugnis zu prüfen ist und wann direkt zu den §§ 932 ff BGB übergegangen werden kann? Ich werde nicht ganz schlau aus der Unterscheidung. Danke vielmals für Ihre Zeit. LG
@jurapodcast10 ай бұрын
Auf die Verfügungsbefugnis gehen Sie nur ein, wenn es irgendeinen Anlass gibt, darüber zu sprechen. Also z.B. wenn eine Vorbehaltskäuferin nach § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt worden ist, über einen Gegenstand zu verfügen, der noch nicht ihr selbst gehört. Über den Mangel der Verfügungsbefugnis eines Nichtberechtigten hilft § 932 BGB nicht hinweg, weil die Vorschrift nur den guten Glauben ans Eigentum schützt. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ist nur im Sonderfall des § 366 HGB geschützt.
@maramb.73410 ай бұрын
Vielen Dank@@jurapodcast
@mikepope54273 жыл бұрын
Ab 8:20 bis 09:10 zum Scheingeheißerwerb. War es hier nicht so, dass die (liefernde) Dritte nichts von ihrem Glück, also dem Geheiß wusste? Die Empfängerin ahnte (zumindest in Einheit 7) nichts davon, dass überhaupt ein Dritter die Lieferung vollzieht (kein Label) usw. Oder hatte ich das falsch verstanden?
@jurapodcast3 жыл бұрын
Richtig: Weder die Empfängerin noch die Scheingeheißperson durchschauen das Spiel. In meinem Beispiel wusste die Empfängerin zudem nicht, dass überhaupt ein Dritter im Spiel war. Man könnte das Beispiel aber auch anders bilden, z.B. mit einem Absenderetikett "Versandlager Dritter". Auch hier könnte es für die Empfängerin so aussehen, als liefere der Dritte auf das Geheiß ihres Vertragspartners. In beiden Fällen ist die Übergabe streitig und damit diskussionswürdig!
@mikepope54273 жыл бұрын
@@jurapodcast Alles Klar. Danke für Ihre Zeit :)
@judithsartor3442 жыл бұрын
Ein Argument würde ich gerne ergänzen bzgl. des Erwerbs vom nichtberechtigten Minderjährigen: Betrachtet man das Geschäft als rechtlich nicht vorteilhaft, führt das (zwingend, oder?) dazu, dass es schwebend unwirksam bleibt und die Eltern genehmigen können. Die Eltern des Minderjährigen entscheiden also dann über die Eigentumslage des Erwerbers. Dafür ist ihre Genehmigungsmöglichkeit aber nicht gedacht. Außerdem eine Frage: In der umgekehrten Konstellation (Erwerb durch den Minderjährigen) sind die möglichen bereicherungsrechtlichen Folgeansprüche auch kein (gutes) Argument, um zu begründen, dass der mit dem Risiko bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung verbundene Eigentumserwerb nicht rechtlich lediglich vorteilhaft sei - könnte man das als Argument heranziehen, dass auch beim Erwerb vom nb-Minderjährigen Folgeansprüche nicht zur Charakterisierung des Geschäfts als nachteilhaft taugen können? Herzlichen Dank für die hilfreichen Videos und die übersichtlichen Unterlagen!
@jurapodcast2 жыл бұрын
Zu Ihrem ersten Punkt: Wenn man die Veräußerung durch einen nichtberechtigten Minderjährigen wegen der dadurch indirekt ausgelösten Ansprüche als nachteilhaft und damit genehmigungsbedürftig ansieht, entscheiden die Eltern m.E. nicht nur über das Eigentum des Erwerbers, sondern auch darüber, ob ihr Kind Schuldner der in den Unterlagen aufgeführten Folgeansprüche werden soll. Zu Ihrem zweiten Punkt: Ich finde den Vergleich der beiden Konstellationen (Veräußerung durch nb Mj und Erwerb durch nb Mj) interessant, würde das aber argumentativ voneinander trennen, weil es mir - abhängig von den sonstigen Argumenten - durchaus denkbar erscheint, beide Situationen unterschiedlich zu behandeln.
@WG202343 ай бұрын
Sie sind Klasse die Videos helfen ganz viel dankeeee Ich habe eine Frage . Wenn ein Rad gestohlen wurde und weiterverkauft wurde. Der Dieb wurde gefunden . Und der Erwerber des Rad ist im Ausland . Der Eigentümer will jetzt die erwirtschaftete Gewinn von dem Dieb verlangen. Muss ich in diesem Fall ungerechtfertigte Bereicherung nach §812 I 1 BgB prüfen? Ist da §816 ausgeschlossen weil der Erwerber nicht Eigentümer des Rad wurde weil das Rad ist dem Eigentümer gestohlen worden? Ich danke ganz viel
@jurapodcast3 ай бұрын
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist lex specialis ggü. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Um die Wirksamkeit der Diebesverfügung hinzubekommen, könnte der Eigentümer diese Verfügung genehmigen...
@WG202343 ай бұрын
👍👍👍👍👍danke
@pokemartin96782 жыл бұрын
Habe ich das richtig verstanden, dass man demzufolge die Problematik, ob von einem Minderjährigen, der über das Eigentum an einer ihm nicht gehörenden Sache verfügt, i.R.d. Gut-/Bösgläubigkeit ansprechen würde? Falls ja, würde man dann aber wahrscheinlich nicht danach differenzieren, ob dem anderen Teil die Minderjährigkeit bekannt war, weil ja der gute Glaube an die Volljährigkeit nicht geschützt wird, d.h. man würde den anderen Teil nach dieser Ansicht als ,,bösgläubig" behandeln, wenn es um den gutgläubigen Eigentumserwerb von einem nichtberechtigten Minderjährigen geht, unabhängig von dessen Kenntnis von der Minderjährigkeit?
@jurapodcast2 жыл бұрын
Sicherheitshalber würde ich das an zwei Stellen ansprechen: Zum einen würde ich bei der Einigung klarstellen, dass die Willenserklärung für den Minderjährigen rechtlich neutral ist, und angesichts dessen eine Analogie zu § 107 BGB erwägen. Zum anderen würde ich später den guten Glauben der Erwerberin diskutieren, vgl. Folie 5 in den Unterlagen.
@pokemartin96782 жыл бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank!👍
@chrissijahn42019 ай бұрын
Ich hätte eine Frage zu den Folgeansprüchen des ehemaligen Eigentümers gegen den Nichtberechtigten beim gutgläubigen Erwerb. In meinem Sachenrechtslehrbuch (Vieweg/Lorz) wird der Anspruch nach § 285 BGB auf den Erlös nicht erwähnt. Müsste dieser nicht auch bestehen?
@jurapodcast8 ай бұрын
Es gibt einzelne Stimmen, die eine kombinierte Anwendung der §§ 985, 285 BGB befürworten; in einer Klausurlösung wirkt das allerdings recht exotisch, d.h. ich würde es allenfalls prüfen, wenn dafür Zeit ist, und auch dann würde ich es kurz halten. Weiterführend Fritzsche in BeckOKBGB, § 985 Rn. 28.
@chrissijahn42018 ай бұрын
Vielen Dank! Und was ist, wenn es ein vertragliches Schuldverhältnis (zB Leihe) zwischen ehemaligem Eigentümer und Nichtberechtigtem gibt? Dann hat der Eigentümer bei einem gutgläubigen Erwerb einen SE-Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 und einen auf Erlös aus § 285 oder? @@jurapodcast