BGH-Urteil zu Mogelpackungen

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Күн бұрын

Viel Verpackung, aber wenig drin: Wenn Käufer mit solchen Mogelpackungen in die Irre geführt werden, ist das rechtswidrig. Weil dies gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn Produkte im Internet beworben werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen L’Oréal. Der Kosmetikhersteller hatte in seinem Online-Shop ein Waschgel für Herren angeboten. Auf der Internetseite ist die Tube auf dem Kopf stehend abgebildet. Im unteren Bereich ist sie durchsichtig. Dort ist sie befüllt, man sieht das orangene Waschgel. Im oberen, undurchsichtigen Bereich ist sie nicht befüllt. Die Verbraucherschützer halten dies für rechtswidrig. Die Kunden würden in die Irre geführt. Der BGH gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Gestaltung der Tube täusche eine größere Füllmenge vor, als in ihr tatsächlich enthalten sei. Nach dem Urteil darf L’Oréal die Tube nicht mehr bewerben und auch nicht mehr verkaufen.
Aktenzeichen: I ZR 43/23

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