Inwiefern lässt sich die Rechtscheinsvollmacht auf die Ermächtigung im Sinne des § 362 II anwenden? Wäre es nicht eher im Rahmen einer Stellvertretung zu prüfen und somit auf § 362 I anzuwenden?
@thomasriehm46605 ай бұрын
Bei der Erfüllung selbst gibt es keine Stellvertretung - die gilt ja (Wortlaut § 164 I BGB!) nur für die Zurechnung von Willenserklärungen. Die Ermächtigung zum Empfang einer Leistung ist keine Stellvertretung, sondern eben eine Einwilligung nach § 185 I BGB (mit § 362 II BGB). Und genau diese Einwilligung ist die Willenserklärung, auf die hier die Stellvertretung angewendet wird.
@Anthony-ge8zd9 ай бұрын
Sehr interessanter Fall! Einschätzung der Relevanz für das (mündliche) Examen?
@prof.dr.thomasriehm21359 ай бұрын
Unbedingt, sehr gut fürs Mündliche geeignet - erst fragt man die Grundlagen des Fallaufbaus ab, da kann man super prüfen, ob die Basics des Vertragsrechts (Anspruchsgrundlage, Aufbau, Handeln unter falscher Namensangabe mit Assimilation zum Vertretungsrecht, Erfüllungsrecht) gesehen werden. Und dann kann man schön mit den Kandidat:innen gemeinsam überlegen und argumentieren, ob hier eine Haftung/Zurechnung an den Autohändler erfolgen sollte. Wichtig dabei: Saubere Gesetzessystematik, also genau deutlich machen, welches Tatbestandsmerkmal welcher Norm gerade geprüft wird, wenn man über die IT-Sicherheitsanforderungen nachdenkt, weil der Maßstab für eine Zurechenbarkeit des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung ein anderer ist als im Rahmen von § 241 II BGB. Toller Prüfungsfall (und nein, ich werde ihn nicht prüfen...)
@Anthony-ge8zd9 ай бұрын
@@prof.dr.thomasriehm2135 Vielen lieben Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und ausführliche Info! Werde ich mir definitiv nochmal vertiefend ansehen!
@AnnaMariaFaust8 ай бұрын
Hallo! Ich kann nicht so ganz nachvollziehen, warum man § 370 auch auf eine Rechnung anwenden kann. Nach der Def. sind Rechnung und Quittung nun doch sehr verschieden.
@Charlyxdx8 ай бұрын
Genau das sagt das OLG in seiner Entscheidung auch. „Bei der streitgegenständlichen Rechnung handelt es sich bereits nicht um eine Quittung im Sinne von § 368 BGB. Selbst wenn man mit dem Landgericht - was sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten wird - eine entsprechende Anwendung des § 370 BGB auf Rechnungen bejahen wollte, lägen die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor.“ (Rn.33 bei openJur)
@thomasriehm46605 ай бұрын
@@Charlyxdx So ist es. Aber diskutieren kann man bekanntlich alles...
@sunnypine17318 ай бұрын
Das ist ein interessanter zeitgemäßer Fall, der für Rechtssicherheit im Email-Verkehr sorgt. Gibt es zu dieser Thematik schon Literatur, die sich damit beschäftigt?