Cool, hoffentlich kommen häufiger Urteilsbesprechungen
@Nenenenenedulassmal Жыл бұрын
Gutes Video, ich hätte aber eine Frage. Könnte man nicht den Rücktrittsgrund aus § 313 II S. 1, III BGB prüfen? Die Voraussetzungen liegen doch grundsätzlich vor nicht? Mit freundlichen Grüßen
@juraonline28811 ай бұрын
Sehr gute Idee! § 313 II BGB scheint vom Wortlaut her tatsächlich zu passen. Der Absatz 2 muss aber zusammen mit Absatz 1 gelesen werden und in Absatz 1 geht es ja um die gemeinsame Geschäftsgrundlage, die sich nachträglich verändert hat. Daher setzt auch Absatz 2 einen gemeinschaftlichen Irrtum voraus (oder dass die Vorstellung einer Partei in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden ist). Daher würde § 313 II BGB hier auch scheitern, aber das könnte man in einer Klausur auf jeden Fall gut kurz ansprechen.
@BusbyBabe4life11 ай бұрын
biiittte mehr davon
@juraonline2887 ай бұрын
Ab sofort gibt es hier einen "Fall des Monats" inkl. schriftlicher Ausarbeitung in unserem Blog. :-)
@barnscourt9721 Жыл бұрын
Keine Anfechtung bei 812? Das höre ich zum ersten mal und klingt falsch.
@juraonline28811 ай бұрын
Ja, das stimmt. Das wäre falsch. Daher nochmal ausdrücklich, falls das missverständlich formuliert war: Nach einer Anfechtung ist § 812 BGB anwendbar, nach einem Rücktritt aber nicht. Vielen Dank für die Klarstellung!