Dankeschön für Erklärung.Ich hören sie immer gerne,,als normale Mitarbeiter und Mitglieder der IGM und nicht mehr als VL der IGM.Ich wünsche ihnen schöne Tag.
@BetriebsratVideo Жыл бұрын
Haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung, das motiviert uns sehr...! Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@OlavvanGerven Жыл бұрын
In einer Disukussion am Wochenende kam de Frage auf, ob man über einen BV-bEM Beschäftigten verpflichten kann zu ein erstes bEM-Gespräch einzuladen. Erst dann könne (wenn im BV-bEM festgelegt, so der gestellte These) die weitere Teilnahme an einem bEM-Verfahren ablehnen. Abgesehen davon, dass es natürlich nie zum Nachteil eines Beschäftigten ist an ein bEM-Verfahren teilzunehmen und es sicherlich sinnvoll ist dies in ein BV-bEM zu regeln, bezweifel ich, dass ich über ein BV-bEm tatsächlich regeln kann (darf?), dass die Teilnahme zunächst verpflichtend ist. Dies widerspricht meiner Meinung nach die Vorschriften aus dem SGB in Bezug auf bEM, die Regelungskompetenz würde damit durch ein entsprechenden BV-bEM überschritten. Mein Gegenüber meinte nur, dass sei Unsinn. Es betrifft hier kein konkreten Fall, sondern ein Diskurs bei ein Glas Wein zwischen Freunde.
@BetriebsratVideo Жыл бұрын
Laden Sie das nächste Mal MICH ein zum Weintrinken...! :-) Ich hätte mich Ihrer Rechtsansicht nämlich in jedem Fall angeschlossen. Weder die Teilnahme an einem dem betrieblichen Eingliederungsmanagement 'vorgelagerten', noch dem 'eigentlichen' BEM-Gespräch kann vom Arbeitgeber angeordnet werden, gleichviel ob es hierzu eine Betriebsvereinbarung gibt oder nicht; so weit reicht weder das Direktionsrecht des Arbeitgebers noch die Regelungskompetenz der Betriebsparteien. Das ist in Literatur und Rechtsprechung zum Glück unstreitig. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@OlavvanGerven Жыл бұрын
@@BetriebsratVideo Wein gibt es hier immer, wenn Sie jemals in BRemen sind, die WAF hat meine Kontaktdaten :) Gruß, Olav van Gerven, Bremen