Hinweis: Bisher ist das Jahressteuergesetz 2024 noch nicht beschlossen. Es kann sich selbstverständlich auch noch einmal ändern. Allerdings ist es sicherlich schon richtig und vor allem wichtig, jetzt die richtigen Schritte zu gehen. Eine ersatzlose Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird es nicht geben. Der Bundesfinanzhof hatte hier bereits am 27.5.2024 dargelegt, dass es dem Steuerpflichtigen möglich sein müsse, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Alles andere führe zu einer Verletzung des sog. Übermaßverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).
@MrFabian2003Ай бұрын
Interessanter Hinweis. Was passiert vermutlich mit den Gutachten aus dem Jahre 2023 - die beispielsweise eine Restnutzungsdauer von 12% ausgewiesen haben? Faktisch sind diese (aus 2023) doch dann gemessen am Zeitwert in 2025 (+3 Jahre) mit 9 Jahren Restnutzungsdauer unterhalb der 10 Jahre… Anders sieht es mit den Gutachten aus 2023 aus - die beispielsweise mit 18 Jahren Restnutzungsdauer ermittelt wurde. Sind diese gemäß Ratsbeschluss dann wieder in der 2% Afa Grenze? 18 - 3 =15J? Bin auf die Diskussion hier gespannt.
@rudisinger556026 күн бұрын
Es gab doch überhaupt keine Änderung. Was habe ich nicht mitbekommen?
@Dr-Markus-Rotter26 күн бұрын
@@rudisinger5560 Leider in Step 1 vom Bundestag bereits so beschlossen
@Dr-Markus-Rotter4 күн бұрын
@@rudisinger5560 leider doch :-o
@antoniopolizzi536Ай бұрын
Ein neuer Abonnent freut sich gute Infos hier mitnehmen zu können ☺ Ich kann es erstmal nur mit Like und weiteren Empfehlungen honorieren
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@antoniopolizzi536 Ganz herzlichen Dank 🙏😊
@OliverFischerАй бұрын
Cool. Ich kaufe Bestandsimmobilien mit 10% AfA 👍
@JohannesKölmelАй бұрын
Und wie genau? Danke schonmal :)
@svitlanaschmidt3372Ай бұрын
Gestzänderung rückwirkend haben wir im Jahr 2022 mit PV Anlagen erlebt. Also rückwirkend geht immer.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
Die Gesetzesänderung, kann grds. immer nur für den einen Veranlagungszeitraum erfolgen (als sog. unechte Rückwirkung - im Unterschied zur echten Rückwirkung, an die erhebliche verfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft sind). Was man nicht unterschätzen darf, was damit für ein weiterer Vertrauensverlust einhergehen wird. Bisher sieht das Gesetz allerdings die Anwendung ab 1. Januar 2025 vor - das war der Vorschlag des Bundesrates .
@immobilien-investorАй бұрын
Afa ist Abschnittsbesteuerung, kann also auch sein, dass bei entsprechenden neuen Regelungen im ESt alle bestehenden Gutachten ab 1.1.25 mit verkürzter RND (aber über 10J) wertlos werden
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@immobilien-investor so ist es - Abschnittsbesteuerung👌 Ich halte das angesichts des erheblichen administrativen Mehr-Aufwandes nicht für überwiegend wahrscheinlich. Und auch bisher könnte die Finanzbehörde ja bei Sanierungsmaßnahmen, die Nutzungsdauer wieder nach oben oben korrigieren. Aber who knows… Vielleicht werden wir in den kommenden (Ausschuss-) Protokollen noch mehr erfahren; weil diesen Gedanken wird es ja auch verwaltungsseitig geben. Beste Grüße 🖖 Markus
@Christian-bl4hy20 күн бұрын
Frage: Wie wirkt sich das auf die 15% Grenze aus? Wenn ich ein Objekt zur Vermietung erwerbe gelten ja automatisch die 2% Afa (50 Jahre). Wenn ein Gutachten 25 Jahre RND (= 4% AFA) belegt, gilt dies dann auch für die anschaffungsnahen Kosten wenn die 15% gerissen werden? 🤔
@Dr-Markus-Rotter16 күн бұрын
@@Christian-bl4hy Das hängt so ein bisschen von dem konkreten Sachverhalt ab. Im Jahressteuergesetz 2024 ist jedenfalls vorgesehen, dass sich die Finanzbehörde auch generell das Thema Aufteilung, Grund und Boden und Gebäude anschauen kann. Die Frage ist allerdings, wenn ich 25 Jahre Restnutzungsdauer habe (gutachterlich festgestellt), dann sollte ich gleich auch die Kaufpreisaufteilung entsprechend des Gutachtens vornehmen. Etwas anderes wird auch der Bausachverständige des Finanzamtes nicht ermitteln (können). Die 15 % gelten ja auch nur für die ersten drei Jahre ab Anschaffung. Wenn der Wert des Gebäudes allerdings natürlich nicht mehr so viel wert ist, wie das was fiktiv in den Kaufvertrag geschrieben wird, dann kann es natürlich passieren, dass die 15 % - Grenze gerissen wird..
@m12unijena21 күн бұрын
Ich habe ein Gutachten über eine Restnutzungsdauer von 18 Jahren im Jahr 2022 erhalten, gilt die erhöhte Abschreibung nur für den Kaufpreis oder auch für die nachfolgenden Kosten der Kernsanierung?
@Dr-Markus-Rotter16 күн бұрын
@@m12unijena bei der anschließenden Kernsanierung könnte das dazu führen, dass sie nachträgliche Herstellungskosten wiederum aktivieren und dann von dem höheren Betrag (Anschaffungskosten zum Stichtag plus nachträgliche Herstellungskosten in dem Jahr) abschreiben. die Frage ist jetzt, auf wie viel Jahre erhöht sich jetzt wiederum die Restnutzungsdauer…
@felixeichel9549Ай бұрын
Super Video besten Dank. Kurze Frage: Sollte ich noch Gutachten zur Verkürzung der RND durchführen lassen, für Veranlagungszeitraum 2023? Oder ist davon auszugehen, dass ab Veranlagungszeitraum 2024 diese unwirksam sind.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
siehe gern oben den weiteren Hinweis. Gerade wenn du noch die Jahre 2022, 2023 und 2024 offen hast und von dem worst-Case ausgehen musst, dass alles wieder ab 1.1.2025 neu geregelt werden muss - dann hast du prozentual gesehen, trotzdem eine Steuerersparnis mitgenommen.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
Hinweis 2: Einige von euch haben gefragt, ob es derzeit noch sinnvoll ist, Restnutzungsdauer-Gutachten zu beauftragen. Zwar enthält die Stellungnahme des Bundesrates eine entsprechende Aussage, wonach eine Anpassung ab 2025 erfolgen könnte. (! Es handelt sich bisher nur um die Aussage des Bundesrates hierzu). Was das Ganze auch verwaltungsadministrativ nach sich zieht - das ist wohl unvorstellbar für den Bundesrat. Es wird sicher eine erhebliche Klagewelle geben (das hatte ich an einer Stelle schon mal erwähnt und auch in eigener Sache prognostiziert). Ich halte aber nach wie vor die Restnutzungsdauer - Gutachten schon für sinnvoll aus folgenden Gründen: 1) die Kosten für ein solches Gutachten sollten als Werbungskosten abzugsfähig sein. 2) für die offenen Jahre (teilweise noch 2022) kann sich natürlich eine erhebliche Steuerersparnis für diese Jahre ergeben, wenn die Abschreibungen deutlich höher sind als die pauschalen 2/2,5%. 3) zur Zeit muss auch abgewartet werden muss, wie mit dem Bundesratsvorschlag überhaupt umgegangen wird. Grüße 🖖 Markus
@julianweihe7968Ай бұрын
Habe ich Sie richtig verstanden, dass Immobilien, bei denen die verkürzte Abschreibungsdauer aufgrund von Restnutzungsgutachten bereits in einem der Vorjahre in der Steuererklärung durchgewunken worden sind auch über 2025 hinaus mit der kürzeren Abschreibungsdauer behandelt werden, oder ändert sich die Abschreibungsdauer bei den Objekten ab 2025 dann wieder auf 50-, 40-, oder 33 Jahre, sofern das Gesetz so kommt?
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@julianweihe7968 Es besteht das Risiko, aus dem dem Steuerrecht zu Grunde liegenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das Finanzamt kann selbstverständlich für jeden Besteuerungsabschnitt (= Wirtschaftsjahr) die „Umstände“ immer wieder neu bewerten. Allerdings ist damit nicht wirklich zu rechnen, gerade wenn du in den Vorjahren bereits von der tatsächlichen kürzeren Restnutzungsdauer Gebrauch gemacht hast. Das würde verwaltungstechnisch einen wahnsinnigen Aufwand bedeuten.
@kevinsimon4045Ай бұрын
Heißt, sollte ich 2024 eine Immobilie mit einem Gutachten haben, das bspw. eine Abschreibung von 6 Prozent beinhaltet, behält das bestand?
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@kevinsimon4045 Es besteht das Risiko, aus dem dem Steuerrecht zu Grunde liegenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das Finanzamt kann selbstverständlich für jeden Besteuerungsabschnitt (= Wirtschaftsjahr) die „Umstände“ immer wieder neu bewerten. Allerdings ist damit nicht wirklich zu rechnen, gerade wenn du in den Vorjahren bereits von der tatsächlichen kürzeren Restnutzungsdauer Gebrauch gemacht hast. Das würde verwaltungstechnisch einen wahnsinnigen Aufwand bedeuten.
@youtuber-ie3dsАй бұрын
Ich hab ein Haus ersteigert. Da gibt es ja bei der Versteigerung ein Gutachten (Innen und außen war möglich). Da wurde eine Restnutzung von 10 Jahren festgestellt. Müsste doch dann eigentlich reichen oder? Einfach mal probieren oder?
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
Ja sehr gute Voraussetzung!
@klausb.3849Ай бұрын
Für Zeiträume bis 2024 auf jeden Fall. Ab 2025 muss man schauen, was jetzt beschlossen wird. Es gelten die Grundsätze der Abschnittsbesteuerung. Die Restnutzungsdauer gem. Gutachten wurde vermutlich aus der ImmoWertV abgeleitet. Das kann bei der neuen Regelung (EStDV) etwas anders sein (z.B. Zustand der tragenden Gebäudeteile könnte besonderes Gewicht haben).
@TanjaKerscherАй бұрын
Eine Steueroptimierungsmöglichkeit wird wie es aussieht wegfallen - die nächste wird von Markus sicher gefunden...
@annekullmann4858Ай бұрын
Greift die neue Regelung auch auf Immobilien die ich in 2024 erworben habe? Da ich ja die Steuererklärung erst 2025 einreiche.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@annekullmann4858 meiner Meinung nach sollte das nicht der Fall sein. Bisher wird die Regelung ab dem 1.1.2025 in Kraft treten. Das bedeutet für „alte“ Veranlagungszeiträume (2022/23/24) sollte das noch möglich sein. Thema könnte sein: Da es sich um eine Abschnittsbesteuerung handelt, könnte vielleicht das Finanzamt (theoretisch) auf die Möglichkeit kommen, die Restnutzungsdauer dann ab 1.1.2025 neu zu bestimmen. Das glaube ich allerdings nicht wirklich, da das ein wahnsinniger Verwaltungsaufwand wäre und wir sehen ja bei der Grundsteuer, dass die Finanzbehörde(n) kaum hinterher kommt/en.
@RS_3003Ай бұрын
Einen hohen administrativen Aufwand wird eine Rückkehr zu den 2% AfA nicht erfordern. Dies ist technisch einfach umsetzbar. Kommt die vom Bundesrat gewünschte Änderung, hat es sich mit den verkürzten Nutzungsdauern weitgehend erledigt. 10 Jahre Nutzungsdauer als Schwellenwert ist allerdings echt grenzwertig. Soll sich einer mit 12 Jahren Restnutzungsdauer mit 2% AfA zufrieden geben? Wohl kaum. Man darf gespannt sein, ob der Änderungsvorschlag so kommt.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
grundsätzlich stimme ich dir zu. Allerdings ist der verwaltungstechnische Aufwand nicht zu unterschätzen, weil es ja viele gibt (auch solche, die wir beraten haben, sowie mich selbst betreffend), die in den vergangenen Jahren den Restbuchwert ganz anders verteilt haben (nämlich auf eine kürzere Nutzungsdauer). Das müsste ja auch verwaltungseitig umgestellt werden. Das bedeutet im Einzelfall jeder einzelne Fall muss doch irgendwie angefasst werden. Das sieht man ja schon schon bei der Grundsteuer (allein in Nordrhein-Westfalen liegen wohl 750.000 unbearbeitete Einsprüche dazu vor). Es ist und bleibt ein absoluter Wahnsinn. und ja, das halte ich auch absolut unverhältnismäßig, wenn du bei zwölf Jahren mit 2 % abschreiben musst, und bei weniger als zehn Jahren (da kommen die wenigsten ran) die Restnutzungsdauer ansetzen kannst. Das sehe ich auch nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Typisierungsbefugnis. Grüße 🖖 Markus
@RS_3003Ай бұрын
Seite 39 der Stellungnahme des Bundesrates: Fälle mit individuell festgestellten Nutzungsdauer n zwischen 10 und 50 Jahren => ab 2025 wieder "Normal-AfA" So wird man unliebsame BFH-Rechtsprechung los.
@Dr-Markus-RotterАй бұрын
@@RS_3003 Ja genau … das ist der „Wunsch“ und ich bin gespannt auf die weiteren Ausschusssitzung … Es ist völlig unverhältnismäßig, was da passieren soll. Wie du schreibst, wird es da sehr viel Angriffspunkte geben und ich kann dir auch in eigener Sache sagen und zusichern, dass wir dagegen definitiv klagen werden. Das Ganze grenzt schon an erheblicher Willkür und führt faktisch dazu, dass dem Übermaßverbot zwar augenscheinlich entsprochen werden soll - aber angesichts dieser harten Fristen nicht entsprochen werden kann. Grüße Markus